1) Was ist ein qualifiziertes Nachrangdarlehen?
Es handelt sich um eine Darlehen (umgangssprachlich ein Kredit), das Sie als Darlehensgeber der Genossenschaft gewähren.
Bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen haben Darlehensgeber und Darlehensnehmerin grundsätzlich dieselben rechtlichen Pflichten wie bei einem normalen Darlehen. Der Darlehensgeber schuldet die fristgerechte Einzahlung des von ihm vertraglich festgelegten Darlehensbetrags. Die Darlehensnehmerin schuldet die vertraglich festgelegte Verzinsung über die gesamte Laufzeit des Darlehensverhältnisses sowie die Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit. Darlehensnehmerin ist die UNSERE MÜNSTER-ENERGIE eG. Bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen ist jedoch der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens und auf Zahlung der Zinsen solange und soweit ausgeschlossen, als dadurch auf Seiten der Darlehensnehmerin drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt würde.
2) Wie sicher ist mein Geld? Welche Risiken gibt es?
Mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen gehen die Darlehensgeber das folgende finanzielle Risiko ein: Die Geltendmachung des Anspruchs des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und Auszahlung der Zinsen ist gegenüber der Darlehensnehmerin solange und soweit ausgeschlossen, als dadurch auf Seiten der Darlehensnehmerin drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt würde. Im Fall der Insolvenz oder Liquidation der Darlehensnehmerin tritt der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens bzw. Zahlung der Zinsen im Rang hinter die Forderungen sämtlicher anderer nicht nachrangiger Gläubiger der Darlehensnehmerin zurück. Hierdurch kann ein Totalverlust des Darlehensbetrags seitens des Darlehensgebers eintreten. Eine über den Darlehensbetrag hinausgehende Haftung (Nachschusspflicht) des Darlehensgebers besteht nicht.
3) Warum wurde dieses Beteiligungsmodell gewählt?
Das qualifizierte Nachrangdarlehen bietet Ihnen eine feste Verzinsung. Sie können sich neben der Mitgliedschaft an der Finanzierung der durch die UNSERE MÜNSTER-ENERGIE eG zu erwerbenden Windenergieanlagen beteiligen. Dieses Beteiligungsmodell bedeutet für die Darlehensnehmerin, dass sie nicht prospektpflichtig ist. Dieser Umstand spart hohe Kosten und ermöglicht somit wirtschaftlich die weitere Beteiligung von Genossen an diesem Projekt.
4) Welche Seiten der Vertragsunterlagen bleiben bei mir? Welche schicke ich an die Genossenschaft?
Die Darlehensunterlagen enthalten
* eine Checkliste zum Ablauf des Verfahrens
* den Darlehensvertrag
* die Darlehensbedingungen
* die fernabsatzrechtlichen Verbraucherinformationen
Schicken Sie bitte NUR den Darlehensvertrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die UNSERE MÜNSTER-ENERGIE eG. Nach Abschluss des Vertrages erhalten Sie von uns das gescannte Original als PDF oder als Kopie.
5) Wer kann ein qualifiziertes Nachrangdarlehen gewähren?
Jeder, der Mitglied in der UNSERE MÜNSTER-ENERGIE eG ist, kann jetzt erstmalig oder zum zweiten Mal ein qualifiziertes Nachrangdarlehen gewähren. Mitglieder können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein.
6) Wie hoch sind die Zinsen für ein qualifiziertes Nachrangdarlehen?
Das Darlehen hat eine Laufzeit von ca. 19Jahren, ist jedoch zum 30.11.2027 erstmalig und von da an jährlich kündbar. Hierbei gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Wird nicht gekündigt, wird das Darlehen ab dem 30.11.2027 in 10 gleichen Raten getilgt. Die Zinsen sind für die Laufzeit des Darlehens festgeschrieben. Die Verzinsung ab Vertragsschluss bis zum 30.11.2027 beträgt 2,5 % p. a.. Ab dem 01.12.2027 bis zum Ende der Laufzeit beträgt der Zinssatz 4 % p. a.. Die Zinsberechnungsmethode ist „act/act“ (taggenaue Zinsabrechnung).
7) Wie zahle ich den Darlehensbetrag ein?
Der Darlehensbetrag ist in einer Summe zu überweisen. Ratenzahlungen sind nicht möglich. Das Bankkonto wird im Darlehensvertrag unter Ziffer I. 9. genannt.
8) Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig einzahle?
Die Darlehensnehmerin kann den Abschluss des Darlehensvertrages ablehnen, indem sie vom Darlehensvertrag zurücktritt. Die Darlehensnehmerin bestimmt eine Einzahlungsfrist. Erfolgt die Einzahlung des Darlehensbetrages nicht fristgerecht, so behält sich die Darlehensnehmerin vor, von dem geschlossenen Darlehensvertrag zurückzutreten. Wenn Sie nicht rechtzeitig den Darlehensbetrag einzahlen, besteht das Risiko, dass die Darlehensnehmerin vom Vertrag zurücktritt und Sie nicht mehr als Darlehensgeber berücksichtigt werden können. Stellen Sie also sicher, dass der Darlehensbetrag fristgerecht auf dem Konto der Darlehensnehmerin eingeht.
9) In welcher Höhe kann ich ein qualifiziertes Nachrangdarlehen gewähren?
Der Mindestbetrag beträgt EUR 500,-. Jeder Betrag muss durch 500 ohne Rest teilbar sein. Ansonsten ist der Darlehensgeber in der weiteren Bestimmung der Höhe des Betrages frei.
10) Wie erfolgen die Zinszahlungen und die Rückzahlung meines Darlehens?
Die Zinsen werden für jeweils 12 Monate und zwar vom 01.12. des Vorjahres bis zum 30.11. eines laufenden Jahres berechnet und jeweils am 30.11. eines laufenden Jahres ausgezahlt. Im ersten Jahr nach der Einzahlung erfolgt die Zinszahlung am 30.11. für den Zeitraum vom Einzahlungsdatum bis zum folgenden 30.11.. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt ab dem 30.11.2027 in zehn gleichen jährlichen Raten jeweils zusammen mit den für das jeweilige Laufzeitjahr fälligen Zinsen. Im Falle der Kündigung Ihres Darlehensvertrages erhalten Sie am Auszahlungstermin der Zinsen den Darlehensbetrag bzw. bei bereits begonnener Rückzahlung den verbleibenden Darlehensrestbetrag nebst der für das letzte Laufzeitjahr aufgelaufenen Zinsen zurück.
11) Kann ich meinen Darlehensvertrag widerrufen?
Ihnen steht ein Widerrufsrecht zu. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Darlehensvertrags ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Einzelheiten zum Widerrufsrecht finden Sie unter Ziffer II. des Darlehensvertrags.
12) Wann kann ich frühestens mein Geld von der Darlehensnehmerin zurück erhalten?
Die früheste Möglichkeit der Rückzahlung des Darlehensbetrages besteht zum 30.11.2027. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie Ihren Darlehensvertrag fristgerecht bis zum 30.11.2027 kündigen. Sollten Sie Ihren Darlehensvertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit bis zum 30.11.2027 nicht kündigen, so erfolgt die Rückzahlung des Darlehens ab dem 30.11.2027 in zehn gleichen jährlichen Raten. Zahlungstermin ist jeweils der 30.11. eines Jahres. Die letzte Rate wird bei regulärer Laufzeit zum 30.11.2036 bezahlt.
13) Wie kann ich den Darlehensvertrag kündigen?
Für eine wirksame, ordentliche Kündigung muss das Kündigungsschreiben spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Vertragsende bei der Darlehensnehmerin eingegangen sein. Eine ordentliche Kündigung des Darlehensverhältnisses ist erstmals zum 30.11.2027 möglich. Von da an ist eine Kündigung jährlich jeweils zum 30.11. möglich. Die Kündigung muss jeweils bis zum 31.08. bei der Darlehensnehmerin eingegangen sein.
Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich. Mit Abschluss des Darlehensvertrags wird der § 490 Abs. 1 BGB jedoch einvernehmlich außer Kraft gesetzt. Somit entfällt die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung für den Darlehensgeber, falls in den Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmerin eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird. Abgesehen davon bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich gegenüber der Darlehensnehmerin zu erfolgen.
14) Kann ich den Vertrag auf dritte Personen übertragen?
Ja, es besteht das uneingeschränkte Recht auf Übertragung der qualifizierten Nachrangdarlehen durch Abtretung an Dritte sowie im Wege der Schenkung oder Vererbung. Bei Übertragung im Wege der Erbfolge ist der Erbgang vom Erben durch einen Erbschein im Original nachzuweisen.
Jegliche Übertragung der qualifizierten Nachrangdarlehen ist der Darlehensnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach wirksamer Übertragung, von dem bisherigen und dem neuen Darlehensgeber unter Nennung der Stammdaten des neuen Darlehensgebers mitzuteilen.
15) Welche Pflichten bestehen für den Darlehensgeber?
Als Darlehensgeber sind Sie verpflichtet, zu Beginn den Darlehensbetrag fristgerecht einzuzahlen. Während der Laufzeit des Vertrages haben Sie Änderungen Ihrer persönlichen Daten, zum Beispiel Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Kontoverbindung unverzüglich mitzuteilen bzw. in das Onlineverwaltungsportal einzugeben. Bei Nichtnutzung des Onlineverwaltungsportals haben Sie die Änderungen unverzüglich schriftlich der Darlehensnehmerin mitzuteilen.
16) Habe ich als Darlehensgeber Mitbestimmungsrechte in der UNSERE MÜNSTER-ENERGIE eG?
Nein. Die qualifizierten Nachrangdarlehen gewähren keine weitergehenden Mitgliedschaftsrechte in der UNSERE MÜNSTER-ENERGIE eG als die bisher vorhandenen. Insbesondere gewähren sie keine weiteren Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Generalversammlung der Darlehensnehmerin.
17) Werden Sicherheiten gegeben?
Nein. Die Darlehensnehmerin stellt keine Sicherheiten für das qualifizierte Nachrangdarlehen zur Verfügung.
18) Muss ich die Zinserträge in meiner Steuererklärung berücksichtigen?
Da die Besteuerung immer von den Verhältnissen des Darlehensgebers abhängt, wird die Beratung durch einen Steuerberater empfohlen. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass die Erträge in der Steuererklärung zu berücksichtigen sind. Eine Zinsbescheinigung kann durch die Darlehensnehmerin ausgestellt werden.
19) Was passiert im Todesfall?
Verstirbt ein Darlehensgeber während der Laufzeit des Vertrages, gehen die Ansprüche aus dem Vertrag auf die Erben über. Bei Übertragung im Wege der Erbfolge ist der Erbgang vom Erben durch einen Erbschein im Original nachzuweisen. Die Übertragung des qualifizierten Nachrangdarlehens ist der Darlehensnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung des Erbscheins unter Nennung der Stammdaten des neuen Darlehensgebers mitzuteilen. Sollte die Darlehensnehmerin im Zeitraum zwischen dem Todeszeitpunkt und dem Nachweis durch Erbschein Zins- und/ oder Rückzahlungen auf das Konto des verstorbenen Darlehensgebers geleistet haben, so gelten die Zins- und/ oder Rückzahlungsansprüche als mit schuldrechtlicher Wirkung erfüllt. Dem oder den Erben stehen keine weiteren Ansprüche gegen die Darlehensnehmerin zu.